
Mit Pfändungsgrenze für Einkommen (= Pfändungsfreigrenze) wird der Betrag bezeichnet, der bei Arbeitseinkommen unpfändbar ist (§ 850c ZPO). Der Betrag wird grundsätzlich in § 850c ZPO genannt, wird aber gemäß § 850c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli durch Bekanntmachung des Bundesministeriums angepasst. Zur Zeit liegt die Pf...
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